Benachteiligung der Berliner Beamtinnen und Beamten bei der Beihilfe abschaffen!

Drucksache 17 / 15 302 - Ist dem Senat die 5. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 bekannt, mit welcher die Regelung aufgehoben wird, nach der die Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Krankenversicherung eine Absenkung der Bemessungsgrenze um 20% zur Folge hat?

Drucksache 17 / 15 302

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Udo Wolf (LINKE)

vom 16. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2015) und Antwort

Benachteiligung der Berliner Beamtinnen und Beamten bei der Beihilfe abschaffen!

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Ist dem Senat die 5. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 bekannt, mit welcher die Regelung aufgehoben wird, nach der die Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Krankenversicherung von 41,-- € oder mehr eine Absenkung der Bemessungsgrenze um 20% zur Folge hat?

Zu 1.: Ja.

2. Beabsichtigt der Senat, eine entsprechende Änderung in der Berliner Landesbeihilfeverordnung vorzunehmen, damit Berliner Beamtinnen und Beamte und Pensionäre sowie deren Angehörige gegenüber denen des Bundes und anderer Länder, die die genannte Bundesregelung übernommen haben, nicht schlechter gestellt sind und

  1. wenn ja, wann soll die Regelung in Kraft treten?

  2. wenn nein, warum lässt der Senat eine Schlechterstellung der Berliner Beamtinnen und Beamten insbesondere vor dem Hintergrund zu, dass diese ohnehin das bundesweit niedrigste Besoldungsniveau hinnehmen müssen?

Zu 2.: Der Senat hat sich mit dem Erlass der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vom 8. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. S. 436), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Dementsprechend beabsichtigt der Senat, im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der LBhVO auch die vorgenannte Regelung des Bundes in das Landesbeihilferecht zu übertragen und § 47 Absatz 8 LBhVO aufzuheben.

Wann mit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung des LBhVO zu rechnen ist, kann unter anderem aufgrund notwendiger Beteiligungsverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden.

Bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der LBhVO wird den Beihilfeberechtigten des Landes Berlin zur Vermeidung der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozentpunkte nach § 47 Absatz 8 LBhVO weiterhin empfohlen, gegenüber dem Rentenversicherungsträger den Verzicht auf den 40,99 Euro je Monat übersteigenden Teil des zustehenden Zuschusses zu erklären. Auf diese Möglichkeit weist etwa ein Informationsblatt „Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag“ der Zentralen Beihilfestelle vom Oktober 2014 hin.

Berlin, den 29. Januar 2015

Frank Henkel
Senator für Inneres und Sport

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2015)

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